Satzung bvvp-Schleswig-Holstein e.V.
V E R E I N S S A T Z U N G
des Berufsverbandes der Vertragspsychotherapeuten Schleswig-Holstein e.V. (bvvp-sh) in der Fassung vom 13.11.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten Schleswig-Holstein e.V.“ (abgekürzt bvvp-sh) und hat seinen Sitz in Flensburg.
(2) Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten Schleswig-Holstein e.V.“ (abgekürzt bvvp-sh) und hat seinen Sitz in Flensburg.
(3) Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten Schleswig-Holstein e.V.“ (abgekürzt bvvp-sh) und hat seinen Sitz in Flensburg.
§ 2 Zweck
(1) Der bvvp-sh hat den Zweck, die Bedeutung der Psychotherapie als einen Bereich der ambulanten Krankenversorgung in der Öffentlichkeit darzustellen und ihren Ausbau zu fördern. Hierzu sollen neben der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere auch die überregionale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppierungen ähnlicher Zielsetzung sowie der Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern gepflegt werden.
(2) Dazu gehört insbesondere auch, die berufsständischen Interessen der Vertragspsychotherapeuten zu vertreten. Der bvvp-sh strebt dabei die Kooperation mit den bestehenden psychotherapeutischen Berufsverbänden an.
(3) Der bvvp-sh verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des bvvp-sh erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienst des bvvp-sh begünstigt werden.
(4) Für den Verein können ehrenamtliche, angestellte und selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben dem Auslagenersatz können Tätigkeitsvergütungen in Form von Aufwandsentschädigungen, Honoraren, Lohn und Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Entsprechende Verträge werden durch jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder unterzeichnet. Näheres wird in einer der Mitgliederversammlung vorzulegenden Erstattungs– und Entschädigungsordnung durch den Vorstand festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein teilnehmen. Dieses beinhaltet die Tätigkeit in einer Praxis, in Medizinischen Versorgungszentren oder Institutsambulanzen.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die
a) die Qualifikation zur Richtlinien-Psychotherapie erworben haben, aber nicht an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 3 (2) teilnehmen.
b) sich in einer Psychotherapie-Ausbildung oder Weiterbildung befinden, welche zu einer Berechtigung gemäß § 3 (2) führt.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen übertragen werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
(5) Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht durch den Vorstand.
(6) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Betroffenen erfolgen und ist diesem schriftlich mitzuteilen.
c) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch zu, der schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand erhoben werden muss.
d) Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Beschluss. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben
(8) Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Vermögen des Verbandes.
§ 4 Organisatorische Vernetzung
(1) Der bvvp-sh ist Mitglied im Bundesverband bvvp e.V. Er nimmt mit Sitz und Stimme an den Bundesdelegiertenversammlungen des bvvp e.V. gemäß dessen Satzungsregelungen teil.
(2) Der Berufsverband kann als juristische Person auch affiliiertes Mitglied in anderen Verbänden sein.
(3) Andere Verbände können als juristische Personen affiliierte Mitglieder werden.
§ 5 Beiträge
(1) Es sind Beiträge zu leisten.
(2) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes in einer laufend angepassten Beitragsordnung.
(3) Ein reduzierter Beitragssatz ist möglich und kann neben den in der Beitragsordnung geregelten Fällen für ein einzelnes Mitglied auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand aufgrund besonderer Härten genehmigt werden.
§ 6 Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
(3) Ausschüsse haben beratende Funktion. Sie arbeiten eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. In ihnen können auch außerordentliche Mitglieder mitarbeiten.
(4) In den Organen des Vereins sollen nach Möglichkeit alle Berufsgruppen und alle Methoden vertreten sein.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Entstandene Aufwendungen werden im Rahmen einer vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegenden Erstattungs- und Entschädigungsordnung ausgeglichen. Dabei sind durch Tätigkeit für den Verein entstandener Verdienstausfall und entstandene Ausgaben zu berücksichtigen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet, sofern nichts Anderes bestimmt ist, die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzführenden zu zeichnen und von der nachfolgenden Vorstandsversammlung zu genehmigen.
(7) Zum Vorstand können von der Mitgliederversammlung Beisitzer hinzu gewählt werden. Dies können auch außerordentliche Mitglieder sein.
Sie haben kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen, aber volles Rede- und Antragsrecht in den Vorstandssitzungen und volle Einsicht in alle Belange der Vorstandsarbeit.
(8) Bei Verhinderung des gesamten Vorstands kann der Bundesverband bvvp e.V. die laufenden Geschäfte des Landesverbandes kommissarisch führen, sofern der Bundesverband eine geeignete und legitimierte Organisationsstruktur über seinen Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung stellen kann. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
(9) Diese nachfolgende Mitgliederversammlung kann bei fehlenden personellen Alternativen zunächst die vorrübergehende Betreuung der Mitgliedschaften beim Bundesverband bvvp für ein weiteres Jahr beschließen. Der zuletzt gewählte Vorstand bleibt formal hinsichtlich der Vereinsverwaltung weiter im Amt. Zur Erfüllung der berufspolitischen Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder auf Landesebene, z.B. bei Körperschaften, Berufsverbänden und Politik, werden auf dieser Mitgliederversammlung ein Landesbeauftragter und sein Stellvertreter durch Wahl eingesetzt und beim Bundesverband zur Bestätigung vorgeschlagen. Diese Repräsentanten des bvvp auf Landesebene sind nach Anerkennung durch den Bundesvorstand dann dem Bundesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeiten mit diesem zusammen. Der alte Vorstand beruft nach einem Jahr eine erneute Mitgliederversammlung ein und löst den bvvp-sh als eigenständigen Verein auf, sofern sich erneut kein handlungsfähiger Vorstand zur Wahl stellt. Die Vereinsmittel werden in diesem Fall dem Bundesverband bvvp übertragen.
(10) Für die einzelnen Mitglieder gelten dann nach eigenem Beitritt als Einzelmitglieder zum Bundesverband zukünftig die entsprechenden Regelungen der Satzung des Bundesverbandes bvvp. Der Landesbeauftragte und sein Stellvertreter führen ihre Funktion weiter im Auftrag des Bundesverbandes aus. Sie berufen jährlich eine regionale Mitgliederversammlung ein und stellen sich auf dieser in ihrer Funktion alle 2 Jahre zur Wahl. Der Bundesverband unterstützt diese Aktivitäten organisatorisch, materiell und ggf. personell. Die einzelnen Mitglieder in SH erhalten alle Informationen und Aussendungen direkt vom Bundesverband und werden von diesem beraten und betreut.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des bvvp-sh zuständig.
Zu seinen Aufgaben zählen:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
(d) Vorbereitung und Durchführung aller Aufgaben, wie sie sich aus § 2 herleiten.
(2) Der Vorstand führt in selbst festgelegten Abständen Vorstandssitzungen durch, zu denen Mitglieder des bvvp-sh als Gäste anwesend sein können.
(3) Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des bvvp-sh delegieren.
(4) Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.
§ 9 Wahl des Vorstandes
(1) Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins werden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied.
(4) Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die anwesenden oder online teilnehmenden ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung und einzeln in geheimer Abstimmung. Die Geheimheit der Wahl wird bei einer Onlineabstimmung durch eine einer Briefwahl vergleichbaren sicheren elektronischen Wahlform gewährleistet. Auf einstimmigen Beschluss aller teilnehmenden Stimmberechtigten kann von geheimer Wahl Abstand genommen werden.
(6) Jeder Gewählte muss vor Aufnahme in den Vorstand die Annahme der Wahl bestätigen.
(7) Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die in den ersten vier Monaten jedes Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegen und erörtert die Berichte, beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann anstelle einer realen Präsenzveranstaltung auch als virtuelle Online-Veranstaltung oder als eine zeitgleich stattfindende virtuelle Online- und Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Sofern eine Onlineteilnahme vorgesehen ist, findet diese in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt. In diesem Fall wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitteilung der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Die Mitteilung ist mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung aufzugeben.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Sie werden dann vor Beginn der Sitzung als Mitgliederanliegen in eine so ergänzte Tagesordnung aufgenommen.
(4) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Stimmabgabe der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese in der Tagesordnung aufgeführt sind, die mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vorher zugeht.
(6) Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dieser Antrag in der zu Beginn der Sitzung beschlossenen Tagesordnung als Mitgliederanliegen enthalten ist. Die Antragsteller müssen dabei die Bereitschaft bekunden und umsetzen, den Vorstand selbst neu zu besetzen. Die Neuwahl findet noch in der gleichen Sitzung statt.
(7) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Beschluss der Mehrheit des Vorstandes oder
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies im schriftlichen Antrag gefordert wird.
(8) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, bei Verhinderung beider übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu zeichnen. Alle Mitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und jeder Jahresversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen nur zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Stimmabgabe von nicht erschienenen Mitgliedern kann schriftlich erfolgen.
(3) Die Versammlung beschließt auch, welcher uneigennützigen Organisation vorhandenes Vereinsvermögen, das nach Zahlung der offenen Rechnungen des Vereins verbleibt, zur Fortführung des Vereinszwecks weitergegeben wird.
(4) Im Falle einer Auflösung des Landesverbands mit Fortführung der berufspolitischen Aufgaben auf Landesebene unter Einbezug des Bundesverbandes (§7 Abs. 8-10) werden diese Mittel dem Bundesverband bvvp mit Sitz in Berlin übertragen.
§ 13 Schriftlichkeiten, elektronische Medien
(1) Schriftlichkeiten im Hinblick auf Informationen, Rundbriefe, Einladungen, Anlagen (zu Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen u.ä.) können per Brief oder wahlweise per Mail bei hinterlegter Mailadresse erfolgen.
(2) Schriftlichkeiten als Willenserklärung (Voten, Kandidaturen, Ein- und Austritte) können per Brief oder Fax mit Unterschrift abgegeben werden.
(3) Teilnahme und Stimmabgabe in Sitzungen und Versammlungen kann bedarfsweise auch durch elektronische Medien ermöglicht werden, wobei Video-Übertragung Voraussetzung ist. Über den Einsatz entscheidet der Vorstand.
Diese Satzung ist am 22.12.93 in Flensburg errichtet und zuletzt am 13.11.2020 in Kattendorf geändert worden.